Mein Erbe tut Gutes

Zukunft gestalten

Jedem Menschen liegen in seinem Leben Werte und Dinge am Herzen, für die er sich tagtäglich einsetzt. Doch die Wenigsten denken darüber nach, was mit diesen Dingen und Wertvorstellungen nach dem eigenen – hoffentlich sehr erfüllten und gesunden – Leben geschieht.

Eine Tat, die bleibt

Was bleibt von mir, wenn ich nicht mehr da bin? Diese Frage stellen sich viele Menschen und möchten, dass ihr Erbe zu etwas Gutem eingesetzt wird. Wenn man seine Angehörigen gut versorgt weiß oder aber keine weiteren Angehörigen hat, warum dann nicht eine gemeinnützige Einrichtung wie z.B. das Cellitinnen-Krankenhaus St. Vinzenz im Testament bedenken? Sie stärken damit das Gesundheitswesen in Ihrer Nachbarschaft und unterstützen uns dabei, die optimale Patientenversorgung nachhaltig zu sichern.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mit ihrem Erbe nachhaltig Gutes tun! möchten.

Testament

Mit einem Testament schaffen Sie Klarheit, sorgen für Familie und Freunde vor und setzen Ihr Zeichen – weit über Ihre Lebenszeit hinaus. Gleichzeitig schenken Sie sich die Gewissheit, alles rechtzeitig geregelt zu haben. Zudem können Sie so gezielt die gemeinnützige Einrichtung unterstützen, die Ihnen am Herzen liegt. Da die Gestaltung des Testaments immer eine sehr persönliche Angelegenheit ist und Ihre Lebens- und Familiensituation eine zentrale Rolle spielt, gilt es viele Aspekte zu bedenken.

Einige grundlegende Hinweise hierzu:

Die gesetzliche Erbfolge

Verstirbt ein Mensch, so geht sein gesamtes Vermögen wie auch seine Verpflichtungen auf den oder die Erben über. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie regelt, wer erbberechtigt ist und wie groß sein Anteil am Nachlass ist. An erster Stelle der Erbfolge stehen der Ehegatte und die Kinder. Falls Sie alleinstehend und kinderlos sind, erben nach der gesetzlichen Erbfolge Ihre Eltern, Geschwister, deren Kinder oder noch entferntere Verwandte. Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen, können Sie per Testament Ihre Erben benennen und bestimmten Personen oder Institutionen ein Vermächtnis hinterlassen.

Die richtige Bezeichnung – Erbe oder Vermächtnis

Zunächst sollten Sie sich überlegen, ob die von Ihnen gewählte Peron oder gemeinnützige Einrichtung Erbe oder Vermächtnisnehmer sein soll. Denn im Testament muss immer klar erkennbar sein, wer als Erbe eingesetzt wird und wer ein Vermächtnis erhält.

Der Hauptunterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis besteht darin, dass ein Erbe alles bekommt. Das heißt, der Erbe erhält den gesamten Nachlass. Im Vermächtnis ist ein Gegenstand oder eine finanzielle Zuwendung klar benannt, der oder die einem Vermächtnisnehmer übertragen werden soll.

§ 1939 BGB: Der Erbe bildet mit anderen Erben meist eine Erbengemeinschaft, er muss sich um die Aufteilung des Nachlasses kümmern. Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, den ein Mensch bekommen soll, ohne ihn als Erbe einzusetzen.

Mit einem Vermächtnis können Sie daher einzelnen Personen, aber auch einer gemeinnützigen Einrichtung bestimmte Gegenstände (z. B. Schmuck, Möbelstücke, Sammlungen), bestimmte Immobilien oder bestimmte Geldbeträge aus Ihrem Erbe direkt zuwenden.

Die passende Form

Sie können Ihr Testament selbst abfassen. Wirksam ist ein solches privat-schriftliches Testament nur, wenn Sie es handschriftlich verfassen und mit Vor- und Zunamen unterschreiben; zudem sollte es Ort und Datum enthalten. Sie können dieses Testament bei einem Amtsgericht hinterlegen. Dort wird es im Zentralen Testamentsregister aufgenommen. Damit ist sichergestellt, dass es nicht verloren geht.

Möglich ist es auch, ein notarielles Testament anzufertigen. Dies hat den Vorteil, dass der Notar über die verschiedenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beraten kann und so spätere Streitigkeiten über die Auslegung des Testaments vermieden werden. Der Notar hat darüber hinaus die Verantwortung, dass Ihr letzter Wille rechtlich wirksam ist. Das notarielle Testament wird immer beim Amtsgericht hinterlegt und ebenfalls im Zentralen Testamentsregister aufgenommen. In beiden Fällen besteht natürlich die Möglichkeit, das Testament zu ändern oder zu widerrufen.

Die Formulierung

Erbe

Wenn Sie überlegen, die Arbeit des Cellitinnen-Krankenhaus St. Vinzenz mit einer Erbschaft zu unterstützen, so könnte eine Formulierung wie folgt aussehen:
„Hiermit setze ich das Cellitinnen-Krankenhaus St. Vinzenz, Merheimer Straße 221-223,  50733 Köln-Nippes als meinen Erben ein“.

Vermächtnis

Wenn Sie überlegen, die Arbeit des Cellitinnen-Krankenhaus St. Vinzenz mit einem Vermächtnis zu unterstützen, so könnte eine Formulierung wie folgt aussehen:
„Aus meinem Erbe soll ein Betrag von [Zahl] EUR / die Immobilie [genaue Bezeichnung] als Vermächtnis an das Cellitinnen-Krankenhaus St. Vinzenz, Merheimer Straße 221-223,  50733 Köln-Nippes gehen.“

Steuerliche Vorteile

Das Cellitinnen-Krankenhaus St. Vinzenz ist als gemeinnützig anerkannt. Daher fallen weder Schenkung- noch Erbschaftssteuer an. Somit kommt das von Ihnen zur Verfügung gestellte Kapital – egal ob zu Lebzeiten oder per Testament – ungeschmälert dem guten Zweck zugute.

Sprechen Sie mit uns!

Sie erwägen ein Testament zu machen und haben dazu noch Fragen? Sie wollen krankenhausintern eine bestimmte Klinik – eine Fachabteilung – oder ein Projekt unterstützen? Gerne klären wir mit Ihnen alle Details. Wir sichern Ihnen zu, dass wir alle aus Erbschaften vereinnahmten Spenden gewissenhaft genau für den zugedachten Zweck verwenden.

Ihre Ansprechpartnerin

Michaela N. Malobicky

Leitung Philanthropie

Telefon 0221 974514-8668
E-Mail gutes-tun@cellitinnen.de

Sie haben Fragen?

Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen das für Sie passende Projekt und die für Sie geeignete Form des Engagements zu finden.

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